• Minarva
  • Privatversicherte erzielen mit einem aktuariellen Tarifwechsel nachhaltige Beitragsersparnisse.

Deutsche Private Krankenversicherung (PKV) bietet durch Bildung der Kapitaldeckung (Alterungsrückstellungen) einen lebenslangen Vollversicherungsschutz gegen das Krankheitskostenrisiko. Wichtigste Merkmale der deutschen PKV sind:

  • garantierte medizinische Leistungen;
  • konstante Beiträge mittels Alterungsrückstellungen.
Um dies zu gewährleisten, werden in der PKV zahlreiche statistische Daten verwendet, u.a. Sterblichkeit, Kündigungsverhalten, Leistungsausgaben, usw., und Beiträge (Prämien) individuell, risikogerecht, solidarisch und generationsgerecht kalkuliert;
  • individuell: der Beitrag wird für jede versicherte Person unabhängig berechnet;
  • risikogerecht: der Beitrag hängt vom Alter und Gesundheitszustand beim Eintritt sowie vom Leistungsumfang;
  • solidarisch: Beiträge aller in einem Tarif beim Eintritt gleichaltrigen Versicherten (Solidargemeinschaft) finanzieren die Krankheitskosten des Einzelnen;
  • generationsgerecht: jede Generation sorgt für sich selbst vor.
Die Kalkulation der Beiträge setzt gewisse Annahmen voraus wie z.B.:
  • das Preis-Niveau der Versicherungsleistungen (Arzthonorare, Arzneimittel, Hilfsmittel, usw.) bleibt konstant;
  • aktuelle Stornotafel und Sterbetafel bleiben gültig;
  • die Höhe der tatsächlichen Krankenversicherungsleistungen (pro Person und Versicherungsjahr) als Zufallsvariable entspricht ihrem berechneten Erwartungswert,
usw. Diese Annahmen gehören zu den Rechnungsgrundlagen; sie vereinfachen die Kalkulation und erlauben es, konstante über die gesamte Versicherungsdauer Beiträge zu berechnen, die vom Eintrittsalter (nicht vom steigenden Lebensalter) abhängig sind. Es ist dennoch unrealistisch, dass die Rechnungsgrundlagen stets gültig bleiben, weil u.a. folgende Effekte auftreten:
  • Medizinische Inflation (neue Arznei- und Hilfsmittel wie z.B. künstliches Herz werden entwickelt und zugelassen);
  • Biologische Risiken (z.B. steigende Lebenserwartung);
  • Politisch-ökonomische Risiken (z.B. Inflation, Zinssenkung).
Deshalb sind die Rechnungsgrundlagen regelmäßig zu validieren und — bei deren Veränderungen — zu aktualisieren. Die Folge: Beiträge werden angepasst, da im Gegensatz zu der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dürfen in der PKV die Leistungen nicht eingeschränkt werden. Die Beitragsanpassungen (kurz: BAP) erfolgen nicht willkürlich, sondern geregelt gemäß gesetzlichen Vorschriften:
  • rechtliche Grundlagen im Versichrungsvertragsgesetz (VVG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG);
  • versicherungstechnische Grundlagen in der Kalkulationsverordnung (KalV);
  • jede BAP bedarf der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Im VAG wird geregelt, wie hoch der Grad der Veränderungen (Schwellenwert) sein soll, damit der Versicherer die Beiträge anpassen kann bzw. muss.
  • Schwellenwert für die Versicherungsleistungen: 10 %,
  • Schwellenwert für die Sterblichkeit 5 %.
Der Vergleich der tatsächlichen (erforderlichen) mit den kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterblichkeit wird als auslösender Faktor (AF) bezeichnet (kurz: AF Leistung, AF Sterbe) und laut VAG jährlich durchgeführt. Wichtig: Wenn eine Beitragsanpassung durchgeführt wird (weil sie durchgeführt werden muss, oder weil sie durchgeführt werden darf und auch wird), werden alle Rechnungsgrundlagen aktualisiert (z. B. auch der Rechnungszins), sonst werden für den Bestand keine Rechnungsgrundlagen aktualisiert. Deshalb kann es im Bestand Tarife geben, die — da diese beiden auslösenden Faktoren lange nicht angeschlagen haben — in anderen Rechnungsgrundlagen einen größeren Nachholbedarf haben.

Aktuelle Situation zum Jahreswechsel 2015/2016 und die Beitragsanpassung 2017

Der Zahlbeitrag besteht aus dem Nettobeitrag und diversen Zuschlägen (u.a. Sicherheitszuschlag für überrechnungsmäßige Aufwendungen, Gesamtkostenzuschlag für Abschluss-, Verwaltungs- und Schadenregulierungskosten, gesetzlicher Zuschlag 10 %). Die durch Änderungen der Rechnungsgrundlagen ausgelöste Beitragsanpassungen betreffen nur den Nettobeitrag. Dieser wiederum besteht aus dem Risikobeitrag (dieser deckt Versicherungsleistungen und Beitragsrückerstattungen, und wird angepasst) und dem Sparbeitrag (Alterungsrückstelllung).

  • AF Sterbe: die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel PKV-2016 unterscheiden sich nur sehr gering von den bisher gültigen Werten der Sterbetafel PKV-2015, d.h. wenn ein AF Sterbe im letzten Jahr nicht angeschlagen hat, wird er auch in diesem Jahr nicht anschlagen.
  • AF Leistung: Die Versicherungsleistungen werden nach einem vorgeschriebenen Verfahren 18 Monate in die Zukunft projeziert und mit den kalkulatorisch vorgesehenen Risikobeiträgen verglichen. Bei einer (nicht als vorübergehend anzusehenden) Abweichung von mehr als 10 % muss eine Beitragsanpassung erfolgen (immer). Einige Unternehmen haben in einigen Tarifen zusätzlich geregelt, dass bereits bei einer Abweichung von 5 % eine Beitragsanpassung erfolgen darf (nicht muss).

Wie wirkt eine Beitragsanpassung des Risikobeitrags auf den Zahlbeitrag? Die Heuristik "eine AF Leistung von 11 % führt zu einer Erhöhung des Risikobeitrags um ca. 11 %" ist zielführend, jedoch ist der Effekt, den diese Erhöhung des Risikobeitrags produziert für unterschiedliche Versicherte sehr unterschiedlich. Bei einem relativ kürzlich Versicherten (mit noch geringer angesparten Alterungsrückstellung) schlägt sich die Steigerung "1:1" auf den Zahlbeitrag durch; bei einem Versicherten mit umfangreicher Alterungsrückstellung kommt noch das so genannte "mathematische Altenproblem" hinzu - der Zahlbeitrag steigt:

  • um den Faktor, um den der Risikobeitrag steigt;
  • um einen Betrag, der geeignet ist, über die kalkulatorische Restlaufzeit des Vertrages eine Erhöhung der Alterungsrückstellung um den Faktor, den der Risikobeitrag gestiegen ist, zu finanzieren.
Beispiel: Versicherter ist 60 Jahre, schon lange versichert, bekommt (vor der Beitragsanpassung 2017) seinen Beitrag zu 1/3 aus seiner Alterungsrückstellung subventioniert (d.h. würde er mit heutigem Alter neu in diesem Tarif abschließen, wäre sein Beitrag um ein Drittel höher). Eine Erhöhung des Risikobeitrags um 11 % führt (cp) zu einer Erhöhung des Zahlbeitrags um 11 % / (1 - 1/3), also Zahlbeitrag steigt im 2016 um 16,5 %.

Wichtig: Die prozentuale Erhöhung des Zahlbeitrags bei einer Beitragserhöhung hängt stark vom Alter (genauer: vom Verhältnis aus verrenteter Alterungsrückstellung und Zahlbeitrag) ab. Grob: Je älter ein Versicherter ist, um so größer ist die prozentuale Steigerung seines Zahlbeitrags bei gegebener Erhöhung des Risikobeitrags.

Rechnungszins

Wenn in einem Tarif eine Beitragsanpassung durchgeführt wird, und der aktuelle Rechnungszins des Tarifs größer als der aktuarielle Unternehmenszins (AUZ) des Unternehmens ist, muss der Rechnungszins des Tarifs in dieser Beitragsanpassung auf den AUZ des Unternehmens gesetzt werden (das führt je Tarif meist dazu, dass das erste Absenken deutlich ist, weitere Schritte kaum spürbar). Eine Absenkung um 0,1 Prozentpunkte führt etwa zu einer Erhöhung des Zahlbeitrags von etwas weniger als ein Prozent. Dieser Zusammenhang hängt kaum vom Alter ab, hauptsächlich von der Steilheit des Leistungsprofils, d.h. es ist tarifabhängig. D.h. für die Beitragsanpassung 2017: wird der Beitrag in einem lange nicht angepassten Tarif erhöht, so wird diese Erhöhung durch den Rechnungszins-Effekt verstärkt.

Stornotafel

Durch die Unisex-Pflicht und das aus einigen Gründen tendenziell höhere Preis-Niveau der Unisex-Tarife gibt es für die Bisex-Tarife (insbesondere die Alte-Welt-Bisex-Tarife ohne Aufbau eines Übertragungswertes) nahezu kein PKV-Storno mehr. Wenn diese Aktualisierung vollzogen wird, ergibt sich eine Beitragserhöhung von 5 - 15 % insbesondere bei den Bisex-Männern in den jüngeren bis mittleren Altern. D.h. die Beitragsanpassung 2017 für jüngere männliche Versicherte in alten (Alte-Welt) Bisex-Tarifen wird durch diesen Stornotafel-Effekt höher ausfallen.

Anpassungsbedarf 2016

Aus der Sicht der Minerva KundenRechte ist es nicht so, dass auf Grund von großen Steigerungen in den Leistungsausgaben zum nächsten Jahr große Beitragserhöhungen zu erwarten sind:
  • die medizinische Inflation folgt im Allgemeinen der "normalen" Inflation zzgl. eines Aufschlags von 1-2 %; die "normale" Inflation ist zuletzt sehr niedrig, d.h. für die Beitragsanpassung 2017: aus der medizinische Inflation ist kein großer Effekt zu erwarten;
  • durch die stark reduzierten Wechselbewegungen zwischen den PKV-Unternehmen (wegen Unisex-Pflicht, siehe oben) werden Bestandstarife gestützt (kalkulationsrelevante Realisierung von Wartezeit- und Selektionsersparnissen), d.h. die Versicherer werden versuchen, die anzupassende Tarife — falls möglich — zu "dämpfen", damit die Beitragsanpassung 2017 möglichst mild ausfällt.
Aber:
  • viele Tarife wurden länger nicht angepasst und haben dadurch große "Nachholbedarfe" bzgl. Rechnungszinsabsenkung und Stornotafeln;
  • die Entmischungseffekte zwischen den Tarifen innerhalb der Versicherer nehmen zu;
  • die Versicherer benötigen, auf Grund der mageren Zinssituation, erhöhte Beitragseinnahmen, um ordentliche Gewinne darstellen zu können.
Deshalb:
  • wenn die Versicherer einen Tarif anpassen können, werden sie das typischerweise tun;
  • gerade bei länger nicht angepassten Tarifen wird die Beitragserhöhung oft signifikant sein, d.h. für die Beitragsanpassung 2017: wenn Ihr Beitrag bereits seit Jahren nicht erhöht wurde, dann kann dieser zum 01.01.2016 deutlich steigen; in diesem Fall kann Ihnen ein aktuarieller Tarifwechsel helfen (siehe unten).
Gut zu wissen:
  • In Beitragsanpassungen werden die einzelnen Erhöhungen je Tarif in der absoluten Höhe (z.B. nicht mehr als 120 €) und in prozentualen Höhe (z.B. nicht mehr als 25 %) begrenzt (das ist Dämpfung).
  • Für die Durchführung der Begrenzung gibt es (grob) zwei Wege:
    • "temporäre Kappung": der die Begrenzung übersteigende Betrag wird für eine begrenzte Zeit (meist ein Jahr) aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert; nach Ablauf des Jahres muss dann entweder der Kunde die ganze Erhöhung tragen, oder es wird wieder (ein Teil) temporär gekappt, oder es wird dann ausfinanziert.
    • "Ausfinanzierung": der Alterungsrückstellung des Versicherten werden so viele Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt, dass der Beitrag auf die Grenzen der Begrenzungsliste sinkt.
    Man könnte sagen: Ausfinanzieren ist eine nachhaltige Dämpfung, temporäre Kappung ist ein Verschieben des Problems um ein Jahr. Wenn ein Versicherer sich stark für temporäre Kappung entscheidet (z.B. Central 2014/2015), können die Beitragserhöhungen oft um so was wie 5 % reduziert werden (bei älteren Versicherten mehr, bei jüngeren weniger). Und ein Jahr später muss man wieder weitersehen. Wenn ein Versicherer die Dämpfung ausfinanziert, so werden eher "nur die Spitzen" gedämpft, da die notwendigen Mittel sehr groß sind. D. h. bei der Masse der Versicherten kommt deutlich weniger Dämpfung der Beitragserhöhung an. Hier ist eine Schätzung eines Prozentteils nicht seriös, weil diese verwendbaren Mittel "pro Versicherter" sehr stark von der Anzahl der Versicherten mit Beitragsanpassung abhängt, und die kann man nicht seriös prognostizieren.

Sind auch Sie von der Beitragsanpassung 2017 betroffen? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen, einen Ausweg aus der Kostenfalle zu finden.

Minerva KundenRechte – Aktuarielle Beratung für PKV Kunden