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pfeil03Kann der Ver­sicherer eine Ge­sund­heits­prüfung beim Tarif­wechsel nach § 204 VVG verlangen?

Grund­sätzlich kann der Ver­sicherer nur dann eine Ge­sundheits­prüfung ver­langen, wenn der Ver­sicherte den Ab­schluss von zu­sätz­lichem Ver­sicherungs­schutz be­an­tragt. Beim Tarif­wechsel nach § 204 VVG darf der Ver­sicherer nur dann eine Gesundheits­prüfung ver­langen, wenn der Ziel­tarif, in den der PKV Kunde wechseln will, bes­sere Leis­tungen als sein be­stehen­der Ta­rif bein­haltet (so ge­nannte Mehr­leistungen). Wenn der Ziel­tarif ins­ge­samt gleiche oder schlech­tere Leistun­gen vor­sieht, kann eine Ge­sundheits­prüfung nicht ver­langt wer­den.

In jedem Fall gilt: Die Gesundheits­prüfung gefährdet nicht den bestehenden Versicherungs­schutz und kann nicht zur Ab­lehnung des Tarif­wechsels durch den Ver­sicherer führen. Ein pau­schaler Mehr­leistungs­verzicht durch den PKV Kun­den ist strikt ab­zu­lehnen, da er das Auf­geben von Rechten be­deu­tet.

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